Feitag, 10. September
1999
§1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen Woltersdorfer Karnevalverein e.V.
Die Urstromtaler".
2. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Nuthe-Urstromtal und ist mit dem 14.03.1995
unter der lfd. Nr. VR 325 in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Luckenwalde
eingetragen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des §52 Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Zweck ist die Förderung von Kunst, Kultur und Brauchtumspflege.
Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes
sowie tänzerischer und sportlicher Übungen und Leistungen.
Diese Ziele werden mit einem aktiven Vereinsleben und Kinder - und Jugendarbeit
verbunden.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern .
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
| - | Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. |
| - | Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. |
| - | Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. |
3. Jedes Neumitglied
absolviert ein Probejahr.
4. Mitgliedsbeiträge werden erhoben und in einer Beitragssatzung durch
die Mitgliederversammlung beschlossen.
5.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
6. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
7. Ein Mitglied kann, wenn in grober Weise das Ansehen und der Ruf des Vereins
geschädigt wurde, aus dem Verein ausgeschlossen werden.
8. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied mit einer angemessenen Frist Gelegenheit
zu geben, sich zu äußern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen
und dem Mitglied zuzustellen.
§4 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder haben das Recht, sich an allen Programmteilen und
Aktivitäten des Vereins je nach seinen Fähigkeit zu beteiligen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren
Ordnungen und Verhaltensregeln des Vereins zu richten.
Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft
verpflichtet.
3. Stimmrecht haben alle ordentliche Mitglieder die jeweils das 16. Lebensjahr
vollendet haben und die ihr Probejahr bestanden haben.
4. Das Recht gewählt zu werden haben alle ordentlichen Mitglieder, die
ihr Probejahr bestanden haben und die volljährig sind.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6 Die Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung findet mindestens 2 mal jährlich statt.
Sie ist mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
| - | Entgegennahme der Berichte des Vorstandes |
| - | Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer |
| - | Entlastung und Wahl des Vorstandes |
| - | Wahl des Kassenprüfers |
| - | Genehmigung des Haushaltsplanes |
| - | Satzungsänderungen |
3.Die Mitgliederversammlung
wird vom Präsidenten, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden
Präsidenten geleitet. Ist keiner von beiden anwesend wählen die
anwesenden Mitglieder einen Versammlungsleiter.
4.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen
und die Wahl des Vorstandes können nur mit 2/3 der stimmberechtigten
Mitglieder durchgeführt werden.
5.Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen , das
vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§7 Vorstand
1.Der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus
dem
| - | Präsidenten |
| - | stellvertretenden Präsidenten |
| - | Schatzmeister |
Der Verein wird durch
je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Entsprechen den jeweils anstehenden Aufgaben wird ein erweiterter Vorstand
gebildet.
Den nicht stimmberechtigten Mitglieder (im Probejahr oder unter 16 Jahren
) wird das Recht eingeräumt, ein von ihnen benanntes Mitglied in den
erweiterten Vorstand kooptieren zu lassen.
2.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe
der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
3.Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
4.Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung
zu berichten.
§8 Kassenprüfung
1.Die Kasse des Vereins wir in jedem Geschäftsjahr durch zwei von der
Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft.
2.Die gewählten Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung
einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte in der ersten Mitgliederversammlung
des Folgejahres die Entlastung der Vorstandsmitglieder.
§9 Auflösung des Vereins
1.Der Verein kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit aufgelöst werden, wenn mindestens
2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
2. In der Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins
beschließt, sind zwei Liquidatoren zu wählen.
Sie haben die Verbindlichkeiten des Vereins zu regeln
3.Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
ist das Vermögen des Vereins ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützigen , mildtätige Zwecken in der Gemeinde Nuthe-Urstromtal
einzusetzen.
Diese Satzungänderung wurde auf der Mitgliederversammlung in Woltersdorf
am
28.8.1999 einstimmig bestätigt.